Spargel unter Folie im Rahmen der gesetzlichen Regelungen weiterhin zulassen

26. Jan. 2021

In der Gemarkung Brandenburg an der Havel ist einem Landwirt durch Ordnungsverfügung, deren sofortiger Vollzug angeordnet ist, das Ernten von Spargel unter Folie ab November 2021 untersagt worden.

Diese von der Stadt Brandenburg ausgesprochene Entscheidung alarmiert die Landwirte im gesamten Bundesland. Neben den rechtlichen Grundlagen für diese Entscheidung weist die Stadt Brandenburg auf die Gefahr von Folienresten und Bindegarn für Jungvögel und auf das hohe Fahrzeugaufkommen hin sowie darauf, dass durch die Folien in der Natur ein monotones technisches Landschaftsbild entstanden sei.

Der Spargelanbau unter Folie wird als ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung gewertet, wenn er nach guter fachlicher Praxis erfolgt und die Ziele des Naturschutzes berücksichtigt werden. Im Falle einer Flächennutzung in einem europäischen Vogelschutzgebiet sei das Projekt bei der Unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen und eine Verträglichkeitsuntersuchung vorzulegen (MAZonline, 07.01.2021).

Es ist sicherlich kein schöner Anblick, wenn landwirtschaftliche Felder zum Großteil mit Folie bedeckt sind. Gerade Spargel kann jedoch ohne Einsatz von Folie bei unseren Witterungsbedingungen nur schwerlich wirtschaftlich angebaut werden. Daher nutzen rund 90 % der Landwirte in Brandenburg Folie auf ihren Anbauflächen.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände spricht sich BVB / FREIE WÄHLER dafür aus, den Spargelbauern den Einsatz von Folie beim Anbau von Spargel im Rahmen der gesetzlichen Bedingungen zu ermöglichen.

Beim landwirtschaftlichen Anbau von Sonderkulturen – wie Heidelbeere oder Spargel – muss jedoch besonders auf den Wasserverbrauch geachtet werden. Gerade unter Berücksichtigung der zunehmenden Dürre in den Sommermonaten und den damit verbundenen Aufrufen an die Bevölkerung, möglichst wassersparend zu leben, muss auch der Wasserverbrauch der Spargel- und Heidelbeerbauern kontrolliert werden. Hier scheint es, unter Zugrundelegung der Beantwortung verschiedener Kleiner Anfragen zu diesem Thema (Drs. 7/2328, Drs. 7/2398, Drs. 7/2338), Handlungsbedarf bei den zuständigen Behörden hinsichtlich der genehmigten Wasserentnahme und der Kontrolle des tatsächlichen Wasserverbrauchs zu geben.

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