Altanschließerbeiträge: Noch lange kein Schlussstrich

11. Aug 2020

Die heute veröffentliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Sachen Altanschließerbeiträgen ist eine Enttäuschung für mehrere zehntausend Betroffene, aber noch lange kein Schlussstrich.

Die als Beschluss (nicht Urteil) ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hält die bisherige Praxis vieler Verbände, Anwohnern mit bestandskräftigen Bescheiden keine Rückzahlung zu gewähren, aufrecht. Im vorliegenden Fall (1 BvR 2838/19) ging es um eine Konstellation, in der der Anschlussnehmer seinerzeit keinen Widerspruch eingelegt hatte.

Zugleich schließt sich das Bundesverfassungsgericht aber nicht der neuerlichen Rechtsprechung der Zivilgerichte (Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof) an, sondern formuliert lediglich, dass deren Handeln im Rahmen der eingeschränkten Überprüfungskompetenz nicht willkürlich ist.

So führt das Bundesverfassungsgericht aus:

„Das Bundesverfassungsgericht entscheidet im Falle rückwirkenden Rechts allein über die Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung, nicht über die verbindliche Auslegung des einfachen Rechts“ (Rn. 15) […] „Da sich das Oberlandesgericht wie der Bundesgerichtshof auf die Auslegung des einfachen Rechts beschränkt hat, kommt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diesbezüglich keine Bindungswirkung zu.“ (Rn. 18)

Ausdrücklich hält das Bundesverfassungsgericht an seiner Entscheidung aus dem Jahr 2015 fest, wonach die Anwendung des § 8 Abs. 7 S. 2 n. F. des Kommunalabgabengesetzes verfassungswidrig war.

Es billigt den Zivilgerichten allerdings zu, bezüglich der Interpretation des Gesetzes im Hinblick auf den Anknüpfungspunkt der ersten rechtswirksamen Satzung zu einer anderen Auslegung zu kommen. Hierdurch entstehen unterschiedliche Rechtsprechungsstränge zwischen der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Zivilgerichten: „Dies führt zwar zu einer Auslegungsdivergenz zwischen den Gerichtsbarkeiten und damit einer der Rechtssicherheit durchaus abträglichen Konstellation, […]“ (Rn. 22) So weist das Bundesverfassungsgericht auf folgendes hin: „Dass vorliegend auf diesem Wege keine Einheitlichkeit der Rechtsprechung hergestellt werden kann, beruht allein darauf, dass dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht eine Prüfung des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg als Landesrecht gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entzogen ist.“ (Rn. 22)

Für die Annahme, die Beitragspraxis sei rechtmäßig gewesen, verbleibt also kein Raum.

Schließlich kommt das Gericht denn auch zu der Einschätzung: „Die Auslegung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. durch die Zivilgerichte erscheint zwar nicht zwingend. Die Grenze zur Willkür im Sinne vorgenannter Maßstäbe ist jedoch nicht überschritten.“  (Rn. 37)

Somit bleibt es dabei, dass all jene, die Widerspruch eingelegt und ggf. Klage erhoben haben, ihre Beiträge zurückerhalten müssen bzw. nicht vollstreckt werden dürfen. Dies wird aber weiterhin in vielen Orten nicht beachtet. Mitunter werden noch heute nicht-bestandskräftige Bescheide mit einer 4 Jahre zurückreichenden Verzinsung vollstreckt, obwohl bei diesen die Rechtswidrigkeit unstreitig ist. Hierauf hat BVB / FREIE WÄHLER mehrfach im Landtag hingewiesen und wird dies auch weiterhin tun.

Für all jene Betroffenen, die keinen Widerspruch eingelegt hatten, erneuert BVB / FREIE WÄHLER die mehrfach erhobene Forderung nach einer politischen Lösung. Der hierzu bereits eingereichte Antrag auf eine in Jahresschreiben erfolgende Erstattung wird in der September-Sitzung des Landtags debattiert. Oftmals wurden die Anschlussnehmer angehalten, keinen Widerspruch einzulegen, weil hierdurch zusätzliche Kosten entstehen würden. Politik und einige Brandenburger Gerichte haben den rechtswidrigen Zustand vertieft. Zugleich ist die Verfassungswidrigkeit der Beitragserhebung verfassungsgerichtlich festgestellt. Nunmehr zwischen jenen Bürgern, die sich gewehrt haben und jenen, die auf die Richtigkeit des Handelns der Abwasserverbände vertraut haben, zu unterscheiden, ist nicht lauter. Das Gerechtigkeitsempfinden von rund einer viertel Million Brandenburger wurde massiv verletzt, der Streit zieht sich seit rund 10 Jahren und ist eindeutig auf politische Beschlüsse des Landes zurückzuführen. Deswegen steht auch das Land in der Pflicht, hierfür zeitnah eine politische Lösung zu finden. Zugleich ist die geltende Rechtsprechung für all jene Fälle, die der heutigen Entscheidung nicht unterfallen, zwingend durchzusetzen.

Presseecho:

Streit: Altanschließer“ – rbb, 11.08.2020

„Kein Schadenersatz für Altanschließer“ – dpa Meldung (u.a. bei berlin.de, pnn), 12.08.2020

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